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Kinderpornografie: Muss Teichtmeister gar nicht in Haft?

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Der Fall von Österreichs Schauspiel-Star Florian Teichtmeister erschüttert ganz Europa. Doch obwohl er rund 58.000 Dateien mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger besessen haben soll, könnte ihm ein Gefängnisaufenthalt erspart bleiben.

Das Gerücht hatte schon vor Langem die Runde gemacht, erstmals im Frühsommer 2021, dann Mitte September - nun ist es offiziell: Florian Teichtmeister muss sich Anfang Februar wegen des Besitzes von Kinderpornografie vor Gericht verantworten. Laut Anklage soll der österreichische Theater- und TV-Schauspieler etwa 58 000 Dateien mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger besessen haben.

Der 43-Jährige, der von seiner Lebensgefährtin angezeigt wurde, wird sich wohl schuldig bekennen. Dann könnte er sogar mit einer bedingten Haftstrafe davonkommen. Heißt: Kein einziger Tag Knast.

Wesentlicher Milderungsgrund

In Österreich steht auf den Besitz pornografischer Darstellungen von minderjährigen Personen laut Strafgesetzbuch (Paragraf 207a) bis zu ein Jahr Gefängnisstrafe, handelt es sich um die Darstellung unmündiger Personen (unter 14 Jahren) erhöht sich die mögliche Strafe auf (nur!) zwei Jahre Haft. Ein reumütiges Geständnis gilt aber als wesentlicher Milderungsgrund.

Der Straftatbestand ist auch schon erfüllt, wenn jemand im Internet wissentlich auf pornografische Darstellungen Minderjähriger zugreift. Herstellung und Weitergabe werden wesentlich härter bestraft. Kommt es auch zu Gewaltanwendungen, drohen bis zu zehn Jahre Haft.

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